Satzung

Förderkreis der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld e.V.
                           vom 4. September 2014

Die nachstehende Satzung verwendet allein aus Gründen der textlichen Vereinfachung und
besseren Lesbarkeit durchgängig die maskuline Form personenbezogener Hauptwörter.
Sämtliche Bezeichnungen umfassen allerdings ausdrücklich das Maskulinum, das Femini-
num, andere Geschlechtsidentitäten sowie Personen, die sich nicht ausschließlich als Frau
oder Mann definieren.

                         § 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen

„Förderkreis der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld“

,nach Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald erwirkt werden soll, mit dem Zu-
satz „eingetragener Verein“ („e.V.“).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Berlin-Charlottenburg einzutragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

                 § 2
Zweck und Aufgaben

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie
die Beschaffung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO für die Förderung der vor-
genannten Zwecke durch die gemeinnützige Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, Ber-
lin.

(3) Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

a) die Beschaffung, Weiterleitung und Zuwendung von Mitteln an die gemeinnüt-
zige Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, Berlin (§ 58 Nr. 1 AO), auch zu Zwe-
cken der Vermögensausstattung (§ 58 Nr. 3 AO);

b) die Förderung des fachlichen Austauschs und der Begegnung zwischen Wissen-
schaftlern, Bildungsexperten, Persönlichkeiten der Wirtschaft, der Kultur, des
Sports, der Gesellschaft und ihrer Verbände, der Medien und der politischen Pra-
xis, um der Diskriminierung von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuel-
len, Transgender und Inter*-Personen (kurz: LSBTI*) in Deutschland entgegen-
zuwirken;

c) die Unterstützung der gemeinnützigen Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, Ber-
lin, bei der Organisation und Durchführung von zweckbezogenen Projekten
und/oder deren unmittelbare Umsetzung durch den Förderkreis;

d) sonstige Unterstützung und Fördertätigkeiten zugunsten der gemeinnützigen
Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, Berlin.

(4) Die Zwecke des Vereins müssen nicht alle gleichzeitig und/oder in gleichem Umfang
verwirklicht werden. Im Schwerpunkt sollen Mittel für die Förderung der steuerbe-
günstigten Zwecke durch die gemeinnützige Bundesstiftung Magnus Hirschfeld, Ber-
lin, beschafft und an diese weitergeleitet werden. Daneben kann der Verein seine steu-
erbegünstigten Zwecke in Abstimmung mit der Bundesstiftung Magnus Hirschfeld,
Berlin, auch in der in Absatz 3 Buchstaben b) bis d) beschriebenen Art und Weise
verwirklichen. Der Vorstand entscheidet unter Berücksichtigung der vorstehenden
Vorgaben und unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung genehmigten
Haushalts- und Mittelverwendungsplans darüber, welche Zwecke in welchem Umfang
und auf welche Art und Weise im jeweiligen Geschäftsjahr verfolgt werden.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-
cke.

(6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismä-
ßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

          § 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die aufgrund
einer vom Vorstand an sie gerichteten Einladung ihren Beitritt erklärt.

(2) Jedes Mitglied kann dem Vorstand unter Angabe von Gründen im Sinne des Vereins-
zwecks unverbindlich empfehlen, bestimmte Personen zum Beitritt einzuladen. Eine
ablehnende Entscheidung des Vorstandes über die Einladung ist unanfechtbar.

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Beitrittserklärung nach Ab-
satz 1 durch das Mitglied und endet durch dessen Austritt, Tod oder Ausschluss.

     § 4
Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss
dem Vorstand gegenüber spätestens einen Monat vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich
erklärt werden.

      § 5
Ausschluss

(1) Zur Ausschließung eines Mitglieds bedarf es eines begründeten Antrags des Vorstands
und eines Beschlusses der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abge-
gebenen Stimmen.

(2) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger
Grund vorliegt, insbesondere wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise gegen die
Interessen des Vereins oder die Bestimmungen dieser Satzung gehandelt hat.

(3) Der Vorstand gewährt dem auszuschließenden Mitglied vor der Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegenüber der Mitglie-
derversammlung. Bei der Abstimmung über seinen Ausschluss hat das auszuschlie-
ßende Mitglied kein Stimmrecht. Der Ausschluss wird mit der Beschlussfassung wirk-
sam. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand
mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzugeben.

           § 6
Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag und dessen Fälligkeit werden durch die Beitragsordnung ge-
regelt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes durch Beschluss.

            § 7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

     § 8
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen:

a) dem Vorsitzenden;

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden;

c) bis zu fünf Beisitzern.

Der stellvertretende Vorsitzende übt bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsit-
zenden dessen Aufgaben und Befugnisse nach dieser Satzung aus.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre ge-
wählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit noch bis zur Wahl
eines Nachfolgers im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so wählt die Mitgliederversammlung zum nächstmöglichen Zeitpunkt
einen Nachfolger für die verbleibende Amtsdauer. Bis zur Wahl eines Nachfolgers
reduziert sich die Anzahl der Vorstandsmitglieder um das vorzeitig ausgeschiedene
Mitglied.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden durch die Vorstandsmit-
glieder für zwei Jahre gewählt. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten,

a) durch den Vorsitzenden des Vorstandes, er ist einzelvertretungsberechtigt, oder

b) durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich.

Durch Beschluss des Vorstandes kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von
den Beschränkungen des § 181 BGB für konkrete Einzelfälle erteilt werden.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er
führt die Geschäfte des Vereins und erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a) Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlungen;

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

c) Buchführung;

d) Aufstellung eines Haushalts- und Mittelverwendungsplans unter Beachtung des
§ 2 Absatz 4;

e) Erstellung des Geschäftsberichtes;

f) Einladung neuer Mitglieder und Beantragung eines begründeten Mitgliederaus-
schlusses;

g) Vorschlag der Beitragsordnung.

(6) Der Vorstand kann sich per Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der Vorstandsmitglie-
der eine Geschäftsordnung geben, die auch die vorstandsinterne Geschäftsverteilung
(Ressorts) regeln kann.

(7) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten ihre im Rahmen
der Amtsausübung tatsächlich entstandenen, nachgewiesenen erforderlichen Aufwen-
dungen in angemessenem Rahmen ersetzt. Für die Bemessung der Höhe der erstat-
tungsfähigen entstandenen Aufwendungen gilt das Bundesreisekostengesetzt entspre-
chend.

(8) Die Mitglieder des Vorstandes haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

                      § 9
Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden einberufen, wenn es die Belange des Ver-
eins erfordern. Er soll jeweils im Vorfeld einer Mitgliederversammlung und mindes-
tens einmal pro Halbjahr zusammentreten. Der Vorsitzende muss den Vorstand einbe-
rufen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes verlangen. Der Vorsit-
zende leitet die Sitzung des Vorstandes.

(2) Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder spätestens vierzehn Tage vor dem Sit-
zungstermin unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes
ein. Die Einladung erfolgt schriftlich an die jeweils zuletzt mitgeteilte Anschrift des
Vorstandsmitglieds, mit Zustimmung des jeweiligen Vorstandsmitglieds kann sie auch
per Telefax oder E-Mail erfolgen. Sind alle Vorstandsmitglieder in der Versammlung
anwesend, kann auf die Einhaltung der Formalien der Einladung durch einstimmigen
Beschluss der Vorstandsmitglieder verzichtet werden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann formlos die Ergänzung der Tagesordnung beim Vorsit-
zenden beantragen, dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dem
Antragsteller seine Entscheidung formlos mit. Beantragt mindestens ein Viertel der
Vorstandsmitglieder fristgemäß die Ergänzung der Tagesordnung, so muss sie erfol-
gen. Die Ergänzung muss mindestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin beantragt
werden (Zugang). Der Vorsitzende teilt die ergänzte Tagesordnung den Vorstandsmit-
gliedern in der Form des Absatzes 2 mindestens vier Tage vor dem Sitzungstermin mit
(Zugang). Kann diese Frist nicht mehr eingehalten werden, so ist der Gegenstand auf
die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu nehmen. In besonders eilbedürftigen An-
gelegenheiten kann ohne Einhaltung dieser Frist eine einstweilige Regelung des Ge-
genstandes beschlossen werden, wenn alle anwesenden Vorstandsmitglieder hiermit
einverstanden sind; in diesem Fall ist bei nächster Gelegenheit eine ordentliche Be-
schlussfassung über den Gegenstand herbeizuführen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, und mindestens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwe-
send sind. Ist er nicht beschlussfähig, so ist unter Wahrung aller Formalien eine neue
Sitzung innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig
ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Mit Zustimmung des Vereinsvorstandes und auf eine Einladung nach Absatz 2 zur
jeweiligen Vorstandssitzung kann der Vorstand der Bundesstiftung Magnus Hirsch-
feld an den Sitzungen des Vereinsvorstandes in beratender Funktion ohne Stimmrecht
teilnehmen.

(6) Der Vorstand kann mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder Beschlüsse auch
im schriftlichen Verfahren oder durch fernmündliche Abstimmung fassen.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit gesetzlich oder durch diese Satzung nicht
anders bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-
mengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält
Angaben zu Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen.
Der Vorsitzende bestimmt jeweils zu Beginn der Sitzung den Protokollführer.

(9) Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen
und an die Mitglieder des Vorstandes per E-Mail zu übersenden.

(10) Beschlüsse des Vorstandes können nur innerhalb eines Monats ab Zugang des Proto-
kolls, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Sitzung, angefochten
werden.

               § 10
Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Wahl und Abberufung des Vorstandes;

b) Wahl des Rechnungsprüfers;

c) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes;

d) Genehmigung des Haushalts- und Mittelverwendungsplans;

e) Ausschließung eines Vereinsmitglieds;

f) Beschlussfassung über Satzungs- und Zweckänderungen;

g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

h) Beschlussfassung über die Beitragsordnung nach Vorschlag des Vortandes;

i) Beschlussfassung über alle sonstigen, der Mitgliederversammlung durch den
Vorstand vorgelegten Angelegenheiten.

(2) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der ab-
gegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehr-
heit vorgeschrieben ist. Für die Beschlussfassung über die Gegenstände nach Absatz 1
Buchstaben d), f) und g) ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfor-
derlich. Für Beschlüsse nach Absatz 1 Buchstabe f) gilt ergänzend § 13 Absatz 1. Be-
schlüsse über die Änderungen der Satzung oder des Zwecks dürfen erst zur Eintragung
gebracht werden, nachdem das zuständige Finanzamt die Unbedenklichkeit der Ände-
rung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit des Vereins bestätigt hat.

(3) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe f) 1. Alternative ist der Vorstand berechtigt, ohne
vorherige Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

a) einfache Satzungsänderungen zu beschließen und umzusetzen, die, etwa auf-
grund von Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen, zum Erhalt der Gemein-
nützigkeit des Vereins erforderlich werden und das Wesen des Vereins nicht
verändern;

b) durch die Mitgliederversammlung beschlossene, einfache Satzungsänderungen
insoweit anzupassen und in angepasster Form umzusetzen, als dies zur Beseiti-
gung von vereinsregistergerichtlichen Eintragungshindernissen erforderlich ist
und der wesentliche Gehalt der Satzungsänderung unangetastet bleibt.

Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung in deren nächsten Versammlung
über entsprechende Satzungsänderungen/Anpassungen einer beschlossenen Satzungs-
änderung.

(4) Die Mitgliederversammlung kann sich durch Beschluss mit Dreiviertelmehrheit der
abgegebenen Stimmen und mit Zustimmung des Vorstandes eine Geschäftsordnung
geben.

                                     § 11
Durchführung von Mitgliederversammlungen

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, innerhalb der ersten
sechs Monate des Geschäftsjahres statt. Die Versammlung wird durch den Vorsitzen-
den des Vorstandes geleitet. Ist weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter anwe-
send, bestimmt die Mitgliederversammlung den Versammlungsleiter, der die Aufga-
ben des Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen und insbesondere
das Protokoll zu unterzeichnen hat.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen wer-
den. Sie müssen einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 1/10
der Mitglieder es unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangen.

(3) Der Vorstand lädt die Mitglieder spätestens vier Wochen vor dem Versammlungster-
min unter Angabe der Tagesordnung, der Tagungszeit und des Tagungsortes ein. Die
Einladung erfolgt schriftlich an die jeweils zuletzt mitgeteilte Anschrift des Mitglie-
des, mit Zustimmung des jeweiligen Mitglieds kann sie auch per Telefax oder E-Mail
erfolgen. Sind alle Mitglieder in der Versammlung anwesend, kann auf die Einhaltung
der Formalien der Einladung durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder verzichtet
werden.

(4) Jedes Mitglied kann schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beim Vorsitzenden
beantragen, dieser entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und teilt dem Antrag-
steller seine Entscheidung schriftlich mit. Beantragt mindestens ein Viertel der Mit-
glieder fristgemäß die Ergänzung der Tagesordnung, so muss sie erfolgen. Die Ergän-
zung muss mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin beantragt werden (Zu-
gang). Der Vorsitzende teilt die ergänzte Tagesordnung den Mitgliedern in der Form
des Absatz 3 mindestens sieben Tage vor dem Versammlungstermin mit (Zugang).
Kann diese Frist nicht mehr eingehalten werden, so ist der Gegenstand auf die Tages-
ordnung der nächsten Versammlung zu nehmen. In besonders eilbedürftigen Angele-
genheiten kann ohne Einhaltung dieser Frist eine einstweilige Regelung des Gegen-
standes beschlossen werden, wenn alle anwesenden Mitglieder hiermit einverstanden
sind; in diesem Fall ist bei nächster Gelegenheit eine ordentliche Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung über den Gegenstand herbeizuführen.

(5) Ein Mitglied kann sich im Rahmen der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung
nur durch ein anderes Vereinsmitglied vertreten lassen. Der Vertreter muss für jede
Mitgliederversammlung eine gesonderte, schriftliche Vollmacht vorlegen, die zum
Protokoll der Versammlung zu nehmen ist. Ein Mitglied kann zugleich höchstens drei
weitere Mitglieder vertreten.

(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mit-
glieder persönlich anwesend oder wirksam vertreten ist. Ist sie nicht beschlussfähig,
so ist unter Wahrung aller Formalien eine neue Versammlung innerhalb von einem
Monat einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung
hinzuweisen.

(7) An den Mitgliederversammlungen kann der Vorstand der Bundesstiftung Magnus
Hirschfeld in beratender Funktion ohne Stimmrecht teilnehmen.
(8) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll enthält Angaben zu
Ort, Zeit, Teilnehmern, Beschlussinhalten und Abstimmungsergebnissen. Der Vorsit-
zende bestimmt jeweils zu Beginn der Versammlung den Protokollführer.

(9) Das Protokoll ist durch den Vorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen
und an die Mitglieder per E-Mail zu übersenden.

(10) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur innerhalb eines Monats ab Zugang
des Protokolls, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach der Versammlung,
angefochten werden.

(11) Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter aus tatsächlichen oder recht-
lichen Gründen nicht in der Lage, eine Mitgliederversammlung einzuberufen und/oder
zu leiten, sodass insbesondere auch ein Vorgehen nach Absatz 2 unmöglich ist, so ist
ein Quorum von mindestens 1/10 der Mitglieder zur Einberufung einer außerordentli-
chen Mitgliederversammlung berechtigt. Die Einladung muss die vorstehenden Um-
stände mitteilen. In diesem Fall ist zu Beginn der Mitgliederversammlung aus dem
Kreis der erschienenen Mitglieder ein Versammlungsleiter zu wählen, der die Aufga-
ben des Vorsitzenden in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen und insbesondere
das Protokoll zu unterzeichnen hat.

               § 12
Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer für die Dauer
von drei Jahren. Eine Wiederwahl ist einmal möglich. Das Amt des Rechnungsprüfers
sollen nur Mitglieder ausüben, die über hinreichende Fachkenntnisse verfügen. Mit-
glieder des Vorstandes sind als Rechnungsprüfer nicht zugelassen. Die Rechnungsprü-
fer sind ehrenamtlich tätig, sie können Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen, nachge-
wiesenen erforderlichen Auslagen verlangen.

(2) Ist kein Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Vereinsmitglieder bestellt, kann der Vor-
stand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung einen externen Dritten mit der
Rechnungsprüfung beauftragen.

(3) Der Rechnungsprüfer prüft:

a) die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und Buchführung;

b) die Übereinstimmung der Mittelverwendung mit den Vorgaben des Gemeinnüt-
zigkeitsrechts und des Haushalts- und Mittelverwendungsplans;

c) die Wirtschaftlichkeit der Mittelverwendung.

(4) Der Rechnungsprüfer ist zur gewissenhaften, unparteiischen Amtsausübung und zur
Verschwiegenheit verpflichtet. Der Rechnungsprüfer teilt das Ergebnis seiner Prüfung
dem Vorstand schriftlich mit und berichtet der Mitgliederversammlung über das Er-
gebnis seiner Prüfung vor deren Beschluss über die Entgegennahme des Geschäftsbe-
richts und die Entlastung des Vorstandes. Ein externer Rechnungsprüfer ist berechtigt,
an der entsprechenden Mitgliederversammlung ohne Stimmrecht teilzunehmen.

(5) Der Vorstand ist verpflichtet, dem Rechnungsprüfer alle, für die Prüfung erforderli-
chen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

                § 13
Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufe-
nen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlussfähig ist die Mitglieder-
versammlung in diesem Fall nur, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder persön-
lich anwesend sind. Die Regelung des § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, werden im Falle der Auf-
lösung des Vereins die zu diesem Zeitpunkt amtierenden Vorstandsmitglieder zu ge-
meinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwe-
cke fällt das Vermögen des Vereins an die gemeinnützige Bundesstiftung Magnus
Hirschfeld, Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für ihre gemeinnützigen Zwe-
cke zu verwenden hat.

        § 14
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 04. September 2014 errichtet.